Kurzarbeitergeld für Auszubildende |
Veröffentlicht von Volkmar Lehnert (admin_2) am 19.05.2020 |
Ausbildungsbeginn: Einstellung von Auszubildenden während der Kurzarbeit
Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach Beginn des Arbeitsausfalls in dem kurzarbeitenden Betrieb eine beitragspflichtige Beschäftigung aufnehmen, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Ausnahmsweise wird ein solcher Anspruch gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1b dennoch gewährt, wenn die Arbeitsaufnahme aus zwingenden Gründen geboten ist. Die Aufnahme einer Berufsausbildung wird in diesem Kontext als zwingender Grund anerkannt, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Auszubildenden vorliegen.
Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wird KEINE Bestätigung zur Begründung der „Unvermeidbarkeit“ der Kurzarbeit für den jeweiligen Auszubildenden von der nach dem Berufsausbildungsgesetz zuständigen Stelle (z.B. IHK, HWK, etc.) benötigt.
Auswirkungen der Berufsschulzeit auf das Kurzarbeitergeld von Auszubildenden
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld für Auszubildende ist maßgeblich ob und inwieweit ein Arbeits- bzw. Ausbildungsausfall entstanden ist. Während der Berufsschulzeiten liegt kein Ausbildungsausfall vor. Auszubildende haben für Berufsschulzeiten daher keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Zuletzt geändert am: 19.05.2020 um 09:50
Zurück zur ÜbersichtReferenten: Frau Ulrike Eberhard – Steuerberaterin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht und Herr Christian Strempel, Steuerberater
Beim Get-together im Anschluss besteht die Möglichkeit, die aufgeworfenen Punkte mit den Fachleuten der B&P Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH zu diskutieren
Ort: B & P Forum Am Beutlerpark, Franklinstraße 22, 01069 Dresden, 2. OG
Eintritt: frei - Bitte anmelden